Historischer Verein für Oberpfalz und Regensburg

Die Satzung

Nachstehende Satzung wurde in der Generalversammlung am 13. März 2019 einstimmig beschlossen.

§ 1  (Name, Sitz des Vereins)

Der Verein führt den Namen "Historischer Verein für Oberpfalz und Regensburg" und hat seinen Sitz in Regensburg. Mit Entschließung des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten vom 16.6.1889 (Kult. Min. Bl. S. 154) wurden ihm die Corporationsrechte verliehen.


§ 2  (Zwecke des Vereins)

  1. Zweck des Vereins ist allgemein die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Denkmalpflege, Geschichte, Kunst und Kultur, vor allem 

    1. die wissenschaftliche Erforschung der Geschichte der Oberpfalz und die Stärkung des Geschichtsbewusstseins der Bevölkerung, 
    2. die Verbreitung geschichtlichen Wissens über die Oberpfalz, insbesondere durch Herausgabe der Vereinszeitschrift, Vorträge und Führungen, 
    3. die Pflege und Weiterentwicklung des historischen Erbes der Kulturlandschaft Oberpfalz, traditionell auch auf dem Gebiet der Denkmalpflege.
  2. Im Rahmen dieses Vereinszwecks werden nach Möglichkeit eine Bibliothek und ein Archiv unterhalten.

 

§ 3  (Gemeinnützigkeit)

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  (Mitglieder)

  1. Dem Verein gehören an:

    1. ordentliche Mitglieder, 
    2. fördernde Mitglieder, 
    3. Ehrenmitglieder.
  2. Juristische Personen können Mitglieder des Vereins sein.

  3. Die Mitgliedschaft von ordentlichen und fördernden Mitgliedern wird nach erfolgter Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstands erworben.

  4. Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt.

  5. Die Mitgliedschaft erlischt

    1. durch den Tod des Mitglieds, 
    2. durch schriftliche Austrittserklärung bis spätestens 30. Juni für den Schluss des Geschäftsjahres, 
    3. bei Ausschluss des Mitglieds durch den Ausschuss aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung.

 

§ 5  (Rechte der Mitglieder)

Die Mitglieder sind berechtigt

  1. zur Teilnahme und Abstimmung bei den Generalversammlungen, 

  2. zum freien Besuch der Vereinsvorträge und Vereinsveranstaltungen, die nach Möglichkeit von Oktober bis Juni einmal im Monat stattfinden sollen, 

  3. zur kostenlosen Benützung der Bibliothek und des Archivs des Vereins, 

  4. zum unentgeltlichen Besuch der Städtischen Sammlungen der Stadt Regensburg innerhalb der jeweils geltenden Öffnungszeiten, 

  5. zum freien Bezug der Vereinszeitschrift, die den Namen "Verhandlungen des Historischen Vereins für Oberpfalz und Regensburg" (VHVO) führt und nach Möglichkeit jährlich mit einem Jahresbericht erscheinen soll; die Berechtigung zum freien Bezug der Vereinszeitschrift beschränkt sich jedoch auf diejenigen Mitglieder, die zur Entrichtung des vollen Mitgliedsbeitrages verpflichtet sind und ihn tatsächlich entrichten.

 

§ 6  (Pflichten der Mitglieder)

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung des jeweils am 1. Januar fälligen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. 

  2. Als Mitgliedsbeitrag entrichten

    1. die ordentlichen Mitglieder den vom Ausschuss vorgeschlagenen und von der Generalversammlung beschlossenen Jahresbeitrag, 
    2. die fördernden Mitglieder mindestens ein Mehrfaches des Jahresbeitrages.
  3. Der Vorstand kann hinsichtlich der Beitragspflicht Sonderregelungen treffen, die der Zustimmung des Ausschusses bedürfen.

 

§ 7  (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:

  1. die ordentliche bzw. außerordentliche Generalversammlung, 

  2. der Ausschuss, 

  3. der Vorstand, 

  4. der wissenschaftliche Beirat.

 

§ 8  (Ordentliche Generalversammlung)

  1. Die ordentliche Generalversammlung ist zuständig für

    1. die Entgegennahme des Jahresberichts, 
    2. die Entgegennahme der geprüften Jahresrechnung und die Entlastung des Schatzmeisters, 
    3. die Ernennung von 2 Kassenprüfern für das folgende Geschäftsjahr, 
    4. die Wahl der Ausschussmitglieder für 3 Jahre, 
    5. die Änderung der Satzung, 
    6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden, 
    7. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins (§ 15).
  2. Die ordentliche Generalversammlung soll möglichst im Februar eines jeden Jahres stattfinden. Anträge von Mitgliedern für die ordentliche Generalversammlung müssen spätestens bis zum Ende des vorausgehenden Geschäftsjahres beim Vorstand eingereicht werden; das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

  3. Die ordentliche Generalversammlung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 

  4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts die Volljährigkeit besitzen. 

  5. Die Gültigkeit eines Beschlusses bedarf der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder; hat ein Beschluss eine Satzungsänderung zur Folge, so sind zwei Drittel der Stimmen erforderlich. § 15 dieser Satzung bleibt davon unberührt. 

  6. Über den Verlauf der Generalversammlung und der Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. und 2. Vorsitzenden gegengezeichnet wird.

 

§ 9  (Außerordentliche Generalversammlung)

Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen

  1. auf Beschluss des Vorstandes, 
  2. auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses.

Die Bestimmungen des § 8 gelten entsprechend.

 

§ 10  (Ausschuss)

  1. Der Ausschuss soll aus mindestens 18 und höchstens 24 Mitgliedern bestehen und ist zuständig für alle Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Generalversammlung, dem Vorstand oder dem wissenschaftlichen Beirat zugewiesen sind. Die Sprecher der Regionalgruppen gehören dem Ausschuss als geborene Mitglieder an.

  2. Der Ausschuss ist vom 1. Vorsitzenden jeweils schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände einzuberufen, sobald es zur Erledigung von Vereinsgeschäften erforderlich ist, insbesondere zur Vorbereitung der Generalversammlung und des Jahresbandes der Vereinszeitschrift. Außerdem hat ihn der 1. Vorsitzende auf Antrag von 5 Ausschussmitgliedern einzuberufen. 

  3. Der Ausschuss ist beschlussfaehig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. 

  4. Der Ausschuss wählt alle drei Jahre in geheimer Wahl unverzüglich nach der Generalversammlung in einer vom bisherigen 1. Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung aus seiner Mitte den 1. und 2. Vorsitzenden, den Schriftführer, den Schatzmeister, den Bibliothekar und Archivar, sowie für die vier letzten je einen Stellvertreter, außerdem die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats, den Schriftleiter der Vereinszeitschrift und gegebenenfalls weitere Funktionsträger. 

  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder der Ausschusses vorzeitig aus, so führt der Ausschuss alsbald eine Ersatzwahl durch. Eine Ersatzwahl bedarf der Zustimmung der nächsten Generalversammlung. 

  6. Über den Verlauf der Ausschusssitzung und deren Beschlüsse ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. und 2. Vorsitzenden gegengezeichnet wird.

 

§ 11  (Vorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer sowie dem 1. und 2. Schatzmeister.

  2. Der Vorstand ist zuständig für

    1. die Erledigung aller einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie der unaufschiebbaren Geschäfte des Vereins, erforderlichenfalls unter Mitarbeit des Bibliothekars und Archivars, 
    2. die Vorbereitung der Ausschusssitzungen und Generalversammlungen, ferner den Vollzug der in diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse, 
    3. die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds, 
    4. die Leitung der Vereinsveranstaltungen.
  3. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende; beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Ohne Rechtswirkung nach außen wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden tätig werden darf. 

  4. Schriftstücke von besonderer rechtlicher Bedeutung unterzeichnen der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam, mit dem Zusatz als "1. Vorsitzender" bzw. als "2. Vorsitzender". 

  5. Der Vorstand führt seiner Geschäfte solange, bis ein neuer Vorstand rechtswirksam gewählt ist.

 

§ 12  (Wissenschaftlicher Beirat, Schriftleiter)

Der wissenschaftliche Beirat besteht in der Regel aus 5 Mitgliedern, die vom Ausschuss für 3 Jahre gewählt werden. Er prüft die in die Vereinszeitschrift aufzunehmenden Abhandlungen, erstellt gegebenenfalls angeforderte Gutachten und unterstützt den gleichfalls vom Ausschuss auf 3 Jahre gewählten, eigenverantwortlich agierenden Schriftleiter bei der Drucklegung der Beiträge. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme von Beiträgen in die Vereinszeitschrift trifft der Vorstand.

 

§ 13  (Regionalgruppen)

  1. Sind in einer Region zahlenmäßig genügend Mitglieder des Vereins vorhanden, so kann eine Regionalgruppe gebildet werden.

  2. Die Regionalgruppen besitzen keine eigene Rechtsfähigkeit, sie können aber ein eigenes Veranstaltungsprogramm gestalten und sonstige dem Vereinszweck entsprechende Aktivitäten eigenverantwortlich durchführen. Dabei werden sie vom Verein fachlich beraten und finanziell unterstützt. 

  3. Die Sprecher der Regionalgruppen werden im Vorfeld der Generalversammlung, in welcher der Ausschuss gewählt wird, für 3 Jahre von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Regionalgruppe gewählt. Sie gehören dem Ausschuss als geborene Mitglieder an.

 

§ 14  (Historische Arbeitskreise)

  1. Der Historische Verein für Oberpfalz und Regensburg kann eigene Historische Arbeitskreise (AK) einrichten oder mit bestehenden Historischen Arbeitskreisen und ähnlichen Vereinigungen der Region spezielle Kooperationsvereinbarungen treffen. Solche Arbeitskreise sind zur Führung des Zusatzes "...im Historischen Verein für Oberpfalz und Regensburg" berechtigt. 

  2. Die Unterstützung durch den Verein bezieht sich vor allem auf die kostenlose Benutzung von Archiv und Bibliothek des Vereins sowie auf eine fachliche Beratung und Unterstützung bei der Programmgestaltung und sonstigen Aktivitäten solcher Arbeitskreise.

 

§ 15  (Auflösung)

  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von vier Fünftel der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als ein Viertel der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb zweier Monate eine weitere außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, in der eine Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder ausreicht. 

  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen der Stadt Regensburg zu, wenn diese sich rechtsverbindlich verpflichtet, es treuhänderisch zu verwalten, historischen Zwecken im Sinne des § 2 zur Verfügung zu stellen und im Falle des Wiederauflebens des Vereins diesem zurückzuübertragen. 

  3. Löst sich eine Regionalgruppe auf, ohne dass sich auch der Verein auflöst, so verbleibt deren Vermögen im Verfügungsrecht des Vereins. 

  4. Der Rechtswirksamkeit entgegenstehender Vereinbarungen während des Bestehens des Vereins stehen die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nicht entgegen.

 

§ 16  (Inkrafttreten)

  1. Diese Satzung tritt am 15. März 2019 in Kraft, ersetzt alle bisher geltenden Satzungsbestimmungen und wird in den Verhandlungen des Historischen Vereins für Oberpfalz und Regensburg Band 159 (2019) S. 385-388 veröffentlicht. 

  2. Die Satzung vom 1. Juli 2015 tritt am 14. März 2019 außer Kraft.