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Satzung des Historischen Vereins für Oberpfalz und Regensburg
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Übersicht:
Der Verein führt den Namen "Historischer Verein für Oberpfalz
und Regensburg" und hat seinen Sitz in Regensburg. Mit Entschließung
des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten
vom 16.6.1889 (Kult. Min. Bl. S. 154) wurden ihm die Corporationsrechte
verliehen.
1) Zweck des Vereins ist
a) die wissenschaftliche Erforschung der Geschichte der Oberpfalz
und die Stärkung des Geschichtsbewußtseins der Bevölkerung,
b) die Verbreitung geschichtlichen Wissens über die Oberpfalz,
insbesondere durch Herausgabe der Vereinszeitschrift, Vorträge und
Führungen.
2) Im Rahmen dieses Vereinszwecks werden nach Möglichkeit eine Bibliothek
und ein Archiv unterhalten.
3) Der Verein erfüllt ausschließlich gemeinnützige
Zwecke im Sinn der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen.
1) Dem Verein gehören an:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2) Juristische Personen können Mitglieder des Vereins sein.
3) Die Mitgliedschaft von ordentlichen und fördernden Mitgliedern
wird nach erfolgter Beitrittserklärung durch Beschluß des Vorstands
erworben.
4) Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt.
5) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung bis spätestens 30.
Juni für den Schluß des Geschäftsjahres,
c) bei Ausschluß des Mitglieds durch den Ausschuß aus wichtigen
Gründen mit sofortiger Wirkung.
Die Mitglieder sind berechtigt
a) zur Teilnahme und Abstimmung bei den Generalversammlungen,
b) zum freien Besuch der Vereinsvorträge und Vereinsveranstaltungen,
die nach Möglichkeit von Oktober bis Juni einmal im Monat stattfinden
sollen,
c) zur kostenlosen Benützung der Bibliothek und des Archivs des
Vereins,
d) zum unentgeltlichen Besuch der Städtischen Sammlungen der Stadt
Regensburg innerhalb der jeweils geltenden Öffnungszeiten,
e) zum freien Bezug der Vereinszeitschrift, die den Namen "Verhandlungen
des Historischen Vereins für Oberpfalz und Regensburg" (VHVO) führt
und nach Möglichkeit jährlich mit einem Jahresbericht erscheinen
soll; die Berechtigung zum freien Bezug der Vereinszeitschrift beschränkt
sich jedoch auf diejenigen Mitglieder, die zur Entrichtung des vollen Mitgliedsbeitrages
verpflichtend sind und ihn tatsächlich entrichten.
1) Die Mitglieder sind zur Zahlung des jeweils am 1. Januar fälligen
Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
2) Als Mitgliedsbeitrag entrichten
a) die ordentlichen Mitglieder den vom Ausschuß vorgeschlagenen
und von der Generalversammlung beschlossenen Jahresbeitrag;
b) die fördernden Mitglieder mindestens ein Mehrfaches des Jahresbeitrages.
3) Der Vorstand kann hinsichtlich der Beitragspflicht Sonderregelungen
treffen, die der Zustimmung des Ausschusses bedürfen.
Organe des Vereins sind:
a) die ordentliche bzw. außerordentliche Generalversammlung,
b) der Ausschuß,
c) der Vorstand,
d) der wissenschaftliche Beirat.
1) Die ordentliche Generalversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme des Jahresberichts,
b) die Entgegennahme der geprüften Jahresrechnung und die Entlastung
des Kassiers,
c) die Ernennung von 2 Kassenprüfern für das folgende Geschäftsjahr,
d) die Wahl der Ausschußmitglieder für 3 Jahre,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
g) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins (§
13).
2) Die ordentliche Generalversammlung soll möglichst im Februar eines
jeden Jahres stattfinden. Anträge von Mitgliedern für die ordentliche
Generalversammlung müssen spätestens bis zum Enden des vorausgehenden
Geschäftsjahres beim Vorstand eingereicht werden; das Geschäftsjahr
entspricht dem Kalenderjahr.
3) Die ordentliche Generalversammlung ist vom 1. Vorsitzenden unter
Angabe der Tagesordnung mindestens 1 Woche vorher durch Bekanntmachung
in einer Regensburger Tageszeitung einzuberufen. Die auswärtigen Mitglieder
sollen, soweit sie einer Ortsgruppe angehören, durch diese verständigt
werden.
4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die nach den Bestimmungen
des Bürgerlichen Rechts die Volljährigkeit besitzen.
5) Die Gültigkeit eines Beschlusses bedarf der einfachen Stimmenmehrheit
der erschienen Mitglieder; hat ein Beschluß eine Satzungsänderung
zur Folge, so sind zwei Drittel der Stimmen erforderlich. § 13 dieser
Satzung bleibt davon unberührt.
6) Über den Verlauf der Generalversammlung und der Beschlüsse
ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. und 2.
Vorsitzenden gegengezeichnet wird.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen
a) auf Beschluß des Vorstandes,
b) auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses - Die
Bestimmungen des § 7 gelten entsprechend.
1) Der Ausschuß soll aus mindestens 18 und höchstens 24 Mitgliedern
bestehen und ist zuständig für alle Vereinsgeschäfte, soweit
sie nicht der Generalversammlung, dem Vorstand oder dem wissenschaftlichen
Beirat zugewiesen sind.
2) Der Ausschuß ist vom 1. Vorsitzenden jeweils schriftlich unter
Angabe der Beratungsgegenstände einzuberufen, sobald es zur Erledigung
von Vereinsgeschäften erforderlich ist, insbesondere zur Vorbereitung
der Generalversammlung und des Jahresbandes der Vereinszeitschrift. Außerdem
hat ihn der 1. Vorsitzende auf Antrag von 5 Ausschußmitgliedern einzuberufen.
3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens
ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
4) Der Ausschuß wählt alle 3 Jahre in geheimer Wahl unverzüglich
nach der Generalversammlung in einer vom bisherigen 1. Vorsitzenden einzuberufenden
Sitzung aus seiner Mitte den 1. und 2. Vorsitzenden, einen Schriftführer,
den Kassier, den Bibliothekar und Archivar, sowie für die 4 letzten
je einen Stellvertreter.
5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder der Ausschusses vorzeitig
aus, so führt der Ausschuß alsbald eine Ersatzwahl durch. Eine
Ersatzwahl bedarf der Zustimmung der nächsten Generalversammlung.
6) Über den Verlauf der Ausschußsitzung und deren Beschlüsse
ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom 1.
und 2. Vorsitzenden gegengezeichnet wird.
1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer
und Kassier.
2) Der Vorstand ist zuständig für
a) die Erledigung aller einfachen Geschäfte der laufenden
Verwaltung sowie der unaufschiebbaren Geschäfte des Vereins, erforderlichenfalls
unter Mitarbeit des Bibliothekars und Archivars,
b) die Vorbereitung der Ausschußsitzungen und Generalversammlungen,
ferner den Vollzug der in diesen Sitzungen gefaßten Beschlüsse,
c) die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds,
d) die Leitung der Vereinsveranstaltungen.
3) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende;
beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
Ohne Rechtswirkung nach außen wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende
nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
4) Schriftstücke von besonderer rechtlicher Bedeutung unterzeichnen
der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam, mit dem Zusatz als "1. Vorsitzender"
bzw. als "2. Vorsitzender".
5) Der Vorstand führt seiner Geschäfte solange, bis ein neuer
Vorstand rechtswirksam gewählt ist.
Der wissenschaftliche Beirat besteht in der Regel aus 5 Mitgliedern, die
vom Ausschuß für 3 Jahre gewählt werden. Er prüft
die in die Vereinszeitschrift aufzunehmenden Abhandlungen, erstellt gegebenenfalls
angeforderte Gutachten und unterstützt die Vorsitzenden bei der Drucklegung
der Beiträge. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme
von Beiträgen in die Vereinszeitschrift trifft der Ausschuß.
1) Sind an einem Ort mindestens 30 Mitglieder des Vereins vorhanden, so
kann eine Ortsgruppe gebildet werden.
2) Die Ortsgruppe besitzt keine eigene Rechtsfähigkeit.
3) Der Vorsitzende der Ortsgruppe wird für 3 Jahre von der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder der Ortsgruppe gewählt.
1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von vier Fünftel
der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder, wenn mindestens ein
Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als ein Viertel der
Mitglieder anwesend, so ist innerhalb zweier Monate eine weitere außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen, in der eine Mehrheit von vier Fünftel
der anwesenden Mitglieder ausreicht.
2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen
der Stadt Regensburg zu, wenn diese sich rechtsverbindlich verpflichtet,
es treuhänderisch zu verwalten, historischen Zwecken im Sinne des
§ 2 zur Verfügung zu stellen und im Falle des Wiederauflebens
des Vereins diesem zurückzuübertragen.
3) Das bei den Ortsgruppen befindliche Vermögen fällt an
die Stadt, in der die Ortsgruppe ihren Sitz hat; im übrigen gilt Abs.
2 entsprechend.
4) Löst sich eine Ortsgruppe auf, ohne daß sich auch der
Verein auflöst, so verbleibt deren Vermögen im Verfügungsrecht
des Vereins.
5) Der Rechtswirksamkeit entgegenstehender Vereinbarungen während
des Bestehens des Vereins stehen die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nicht
entgegen.
1) Diese Satzung tritt am 1.5.1973 in Kraft und wird in VHVO Band 113,
Seite 235-239 veröffentlicht.
2) Die Satzung vom 25.2.1965 tritt am 30.4.1973 außer Kraft.
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Historischer Verein für Oberpfalz und Regensburg
www.hvor.de
Mitteilungen bitte an: webmaster@hvor.de

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